Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ kann zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums dahin verstanden werden, dass der Ankündigende seine Ware allgemein zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden Preisen seiner Konkurrenten anbiete (4 Ob 379/79 = ÖBl 1980,42).