Rechtsprechung

RS0071819

Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ kann zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums dahin verstanden werden, dass der Ankündigende seine Ware allgemein zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden Preisen seiner Konkurrenten anbiete (4 Ob 379/79 = ÖBl 1980,42).

Rechtssatz:

Die Ankündigung einer "Bestpreisgarantie" kann zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums dahin verstanden werden, dass der Ankündigende seine Ware allgemein zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden Preisen seiner Konkurrenten anbiete (4 Ob 379/79 = ÖBl 1980,42).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob335/80; 4Ob346/82; 4Ob398/83; 4Ob28/89; 4Ob13/93; 4Ob203/06s; 4Ob3/10k; 4Ob76/11x
Entscheidung:
05.07.2011
Norm:
RabG §12
UWG §2 D4 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Entscheidungstexte


4 Ob 335/80 4 Ob 335/80 Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 335/80

4 Ob 346/82 4 Ob 346/82 Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 346/82 Beisatz: Sie ist daher dann nicht zulässig, wenn der niedrigere Preis der Konkurrenz nur dem reklamierenden Käufer als Art "Ergreiferprämie" gewährt wird und der betreffende Händler seine Preise nicht allgemein auf den ihm bekannt gewordenen niedrigeren Konkurrenzpreise herabgesetzt. Übersteigt der gewährte Preisnachlass drei Prozent liegt ein Verstoß gegen das RabG vor. (T1) Veröff: ÖBl 1982,162

4 Ob 398/83 4 Ob 398/83 Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 398/83 Beisatz: Unter den jeweils niedrigsten Preisen, mit deren Einhaltung das Publikum bei Ankündigung einer "Bestpreisgarantie" gewöhnlich rechnen darf, sind aber nicht die Preise außergewöhnlicher, zeitlich, örtlich und oft auch nach der Abgabemenge beschränkter Sonderaktionen (hier: "Eröffnungsangebote"), sondern die niedrigsten, allgemein geforderten Preise (Normalpreise) zu verstehen. - Bestpreis in Filiale. (T2) Veröff: ÖBl 1984,76