Der Begriff der „Waren des täglichen Bedarfs“ ist weit auszulegen und darf nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden. Er umfasst alles, was für weite Kreise der Bevölkerung nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist. In der dem Rechtssatz zugehörigen Entscheidung 4 Ob 325/86 des Obersten Gerichtshofes sprach dieser jedoch aus, dass von einem Händler verkaufte Silberwaren (hier: Pillendose, zwei Babyspielringe und zwei Becher je aus Vollsilber um ATS 6.684,–) aufgrund ihres Wertes keine Waren des täglichen Bedarfes seien. Zwar könnten auch bloße Ziergegenstände oder Silberschmuck im Einzelfall durchaus einem „täglichen Bedarf“ dienen, der Wunsch „sozial und wirtschaftlich gehobener Bevölkerungskreise nach Ausstattung repräsentativer Privat- und Geschäftsräume mit sogenannten erlesenen Materialien“ könne aber nicht mehr als echtes Bedürfnis breiter Kreise der Bevölkerung anerkannt werden. Das fallbezogen vorliegende Preisniveau spreche für einen reinen Luxusartikel, ein Fall der Veräußerung von Waren des „täglichen Bedarfes“iSd § 1 Abs 1 RabG liege daher nicht vor.