Auf einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung haben Fahrzeuge, die von der Hauptfahrbahn kommen, gegenüber den Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen, auch dann Vorrang, wenn die über den Nebenfahrbahnen oder an derem rechten Rand angebrachten zusätzlichen, mit der Lichtsignalanlage der Hauptfahrbahn gleichgeschalteten Lichtzeichenanlagen für die Benützer der Nebenfahrbahnen grünes Licht ausstrahlen.