Rechtsprechung

RS0073280

Der im Vorrang befindliche Fußgänger kann beim Abschätzen der Verkehrssituation zur Beurteilung der Möglichkeit des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn auf dem Schutzweg darauf vertrauen, dass sich der Lenker eines herankommenden Kraftfahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit nähert, dass er das Kraftfahrzeug anhalten kann, um dem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dies gilt auch wenn der Fußgänger den herannahenden (ca siebzehn Meter entfernten) Personenkraftwagen gar nicht sehen konnte.

Rechtssatz:

Der im Vorrang befindliche Fußgänger kann beim Abschätzen der Verkehrssituation zur Beurteilung der Möglichkeit des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn auf dem Schutzweg darauf vertrauen, dass sich der Lenker eines herankommenden Kraftfahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit nähert, daß er das Kraftfahrzeug anhalten kann, um dem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob96/79; 2Ob105/80; 2Ob15/92; 2Ob63/11w
Entscheidung:
07.06.1979
Norm:
StVO §3 B1i
StVO §3 B7
StVO §9 Abs2
StVO §76 Abs4 lita III

Entscheidungstexte


8 Ob 96/79 8 Ob 96/79 Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 96/79

2 Ob 105/80 2 Ob 105/80 Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 105/80 Beisatz: Auch wenn der Fußgänger den herannahenden (ca siebzehn Meter entfernten) Personenkraftwagen gar nicht sehen konnte. (T1) Veröff: ZVR 1981/107 S 143