Die Bestimmungen des § 7 StVO sollen die Flüssigkeit des Verkehrs nur so weit beschränken, als es im Interesse der Sicherheit erforderlich ist. Wesentlich größere Seitenabstände werden toleriert, wenn sich darauf ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergab, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen (vgl T1 des RS). Bei der im § 7 Abs 2 StVO – einer Spezialvorschrift gegenüber §§ 7 Abs 1 StVO – vorgeschriebenen Fahrweise wird vornehmlich auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit abgestellt; die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs treten demgegenüber an Bedeutung zurück (vgl T2 des RS).