Rechtsprechung

RS0073368

Ein Radfahrer, der sein Fahrrad über einen Teil des Zebrastreifens schiebt, dann aber auf das Fahrrad steigt, um den restlichen Teil des Fußgängerüberganges fahrend zurücklegen, ist jedenfalls ab dem Besteigen des Fahrrades als Radfahrer und nicht als Fußgänger anzusehen. Einem Radfahrer kommt die Schutzbestimmung des § 9 Abs 2 StVO nicht zugute.

Rechtssatz:

Ein Radfahrer, der sein Fahrrad über einen Teil des Zebrastreifens schiebt, dann aber auf das Fahrrad steigt, um den restlichen Teil des Fußgängerüberganges fahrend zurücklegen, ist jedenfalls ab dem Besteigen des Fahrrades als Radfahrer und nicht als Fußgänger anzusehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob76/74; 2Ob160/81; 2Ob70/92; 11Os130/05k; 2Ob86/08y
Entscheidung:
14.05.1974
Norm:
StVO §2 Abs1 Z12
StVO §8 Abs4
StVO §9 Abs2
StVO §68 Abs1
StVO §68 Abs2

Entscheidungstexte


8 Ob 76/74 8 Ob 76/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1974 8 Ob 76/74

2 Ob 160/81 2 Ob 160/81 Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 160/81 Vgl; Beisatz: Einem Radfahrer kommt die Schutzbestimmung des § 9 Abs 2 StVO nicht zugute. (T1)