Der Umstand, dass eine dreieckige Landfläche den Einmündungsrichter einer Straße in zwei selbständige Äste teilt, ändert an dem Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung dann nichts, wenn diese für den sich nähernden Verkehrsteilnehmer als Kreuzung erkennbar und überschaubar ist und ihre tatsächliche Beschaffenheit oder baulichen Ausgestaltung die Annahme einer einheitlichen Kreuzung nicht ausschließt.