Wer den Vorrang eines anderen, für ihn sichtbaren Fahrzeuglenkers missachtet, ihn dergestalt gefährdet oder behindert, kann sich schon begrifflich nicht zu seiner Entschuldigung auf den Vertrauensgrundsatz, nämlich darauf berufen, dass bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Vorrangsberechtigten zur Einhaltung der Wartepflicht kein Anlass bestanden hätte. Wenn der Wartepflichtige die Annäherungsgeschwindigkeit des Vorrangberechtigten nicht richtig einschätzen konnte, bedeutet dies für ihn zumindest eine unklare Verkehrssituation, die er im bedenklichen Sinn auszulegen hat.