Rechtsprechung

RS0073403

Für die Annäherung an einen durch wahrgenommene Gefahrenzeichen angekündigten Schutzweg ist eine Geschwindigkeit von höchstens vierzig km/h angemessen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um über dreißig Prozent, erkennen zu können, muss jedem „Durchschnittskraftfahrer“ zugemutet werden.

Rechtssatz:

1. Das Gefahrenzeichen "Achtung, Fußgängerverkehr" gibt den Inhalt einer Verordnung wieder. 2. Für die Annäherung an einen durch wahrgenommene Gefahrenzeichen angekündigten Schutzweg ist eine Geschwindigkeit von höchstens vierzig km/h angemessen . 3. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um über dreißig Prozent, erkennen zu können, muß jedem "Durchschnittskraftfahrer" zugemutet werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os97/63; 11Os9/70; 2Ob111/76; 2Ob38/79; 2Ob151/79; 2Ob40/84
Entscheidung:
31.10.1963
Norm:
StVO §9
StVO §20 IB1
StVO §49

Entscheidungstexte


11 Os 97/63 11 Os 97/63 Entscheidungstext OGH 31.10.1963 11 Os 97/63 Veröff: EvBl 1964/144 S 209 = ZVR 1964/53 S 67

11 Os 9/70 11 Os 9/70 Entscheidungstext OGH 17.02.1970 11 Os 9/70 nur: Für die Annäherung an einen durch wahrgenommene Gefahrenzeichen angekündigten Schutzweg ist eine Geschwindigkeit von höchstens vierzig km/h angemessen . (T1) Beisatz: Hier: Dreißig km/h keine überhöhte Geschwindigkeit . (T2)

2 Ob 111/76 2 Ob 111/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 111/76 nur T1; Veröff: ZVR 1977/118 S 175

2 Ob 38/79 2 Ob 38/79 Entscheidungstext OGH 24.04.1979 2 Ob 38/79 nur T1; Beisatz: Rechtslage vor der 6.StVONov 1976. (T3)

2 Ob 151/79 2 Ob 151/79 Entscheidungstext OGH 16.10.1979 2 Ob 151/79 nur T1