Münden zwei Straßen derart zusammen, dass die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muss dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, dass der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren (vgl auch RS0074334).