Rechtsprechung

RS0073454

Die Kreuzung wird von der gemeinsamen Schnittfläche der sich kreuzenden Straßen gebildet.

Rechtssatz:

Die Kreuzung wird von der gemeinsamen Schnittfläche der sich kreuzenden Straßen gebildet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob9/80; 8Ob191/81; 2Ob268/82; 2Ob62/07t; 2Ob135/11h
Entscheidung:
24.04.1980
Norm:
StVO §2 Abs1 Z17