Rechtsprechung

RS0073494

Die Tatsache, dass die Sicht auf den Gegenverkehr günstiger ist, wenn der Fahrer sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve links hält, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, ganz auf der rechten Straßenseite zu fahren.

Rechtssatz:

Die Tatsache, daß die Sicht auf den Gegenverkehr günstiger ist, wenn der Fahrer sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve links hält, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, ganz auf der rechten Straßenseite zu fahren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob49/67
Entscheidung:
23.02.1967
Norm:
StVO §7 Abs2 IIA

Entscheidungstexte


2 Ob 49/67 2 Ob 49/67 Entscheidungstext OGH 23.02.1967 2 Ob 49/67