Rechtsprechung

RS0073514

Ein Fahrzeuglenker muss auch dann, wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind, nicht so weit vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahren, dass er zu dort allenfalls gehenden, tatsächlich aber nicht vorhandenen, Fußgängern einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhält.

Rechtssatz:

Ein Fußgänger muß auch dann, wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind, nicht so weit vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahren, daß er zu dort allenfalls gehenden, tatsächlich aber nicht vorhandenen, Fußgängern einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhält.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob8/91
Entscheidung:
27.02.1991
Norm:
StVO §7 IIA
StVO §7 IIDa
StVO §76 IIa