Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder auf dieser selbst befinden, muss ein Mindestabstand von ca einem Meter und bei ungünstigen Verhältnissen (insbesondere bei solchen, die eine plötzliche seitliche Verschiebung der Fußgänger erwarten lassen, wie etwa bei Glatteis, oder bei hoher Geschwindigkeit des Fahrzeuges) auch ein größerer Sicherheitsabstand eingehalten werden. Nur bei ganz geringer Geschwindigkeit des Fahrzeuges insbesondere dann, wenn mit den Fußgängern Kontakt aufgenommen worden ist, ist unter Umständen ein kleinerer Abstand zulässig. In Einzelfällen wurde ein Seitenabstand von weniger als siebzig Zentimeter zu gering bewerten, siebzig Zentimeter bei 38 km/h jedoch als ausreichend erachtet (vgl insb T3 des RS).