Rechtsprechung

RS0073583

Bewegt sich an beiden Fahrbahnrändern Fußgänger und ist überdies die Straße schmal, so bedeutet dies ein Gefahrenmoment von links und rechts, dem durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit begegnet werden muss.

Rechtssatz:

Bewegt sich an beiden Fahrbahnrändern Fußgänger und ist überdies die Straße schmal, so bedeutet dies ein Gefahrenmoment von links und rechts, dem durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit begegnet werden muß.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os69/70
Entscheidung:
22.05.1970
Norm:
StVO §7 Abs1 IIB
StVO §7 Abs2 D
StVO §20 Abs1 IA
StVO §20 Abs1 IB

Entscheidungstexte


11 Os 69/70 11 Os 69/70 Entscheidungstext OGH 22.05.1970 11 Os 69/70 Veröff: ZVR 1971/26 S 37