Bei der Beurteilung der Frage, ob einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug der Vorrang nach § 19 Abs 6 StVO zukommt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Fahrzeug, das sich in den fließenden Verkehr einordnen will, gehalten, geparkt oder nur angehalten hatte. Maßgebend ist vielmehr nur, ob es für die Teilnehmer des fließenden Verkehrs wahrnehmbar ist, dass der Stillstand des Fahrzeuges weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war.