Nicht der Abstand der Fahrlinie (Fahrspur der Räder), sondern jener des Endes der rechten Lenkstange ist für die Berechnung der zulässigen Entfernung vom rechten Fahrbahnrand entscheidend, da auch bei einem zweispurigen Kraftfahrzeug der Abstand von der Fahrzeugbegrenzung und nicht von der Radspur zugrunde zu legen ist.