Muss ein Fahrzeug (hier Sattelschlepper) infolge seiner Beschaffenheit in einer unübersichtlichen Kurve eine Fahrlinie einhalten, die die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte auf 1,50 Meter bis 1,60 Meter einschränkt, ist sein Lenker bei Ansichtig werden von Gegenverkehr sowohl zur sofortigen Bremsung seines Fahrzeuges als auch zur unverzüglichen Abgabe von Warnzeichen verpflichtet. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h in einer Linkskurve ist relativ überhöht, wenn ein Buslenker auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrend nur eine tatsächlich nutzbare Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius zu Verfügung hat, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen muss (vgl T2 und T3 des RS, Verschuldensteilung 1 : 1 zu dem Lenker eines mit knapp 30 km/h bergab fahrenden Land‑Rover).