Wer auf einer 9 Meter breiten Fahrbahn, an die rechts ein unzureichend gesicherter Steilabfall zu einem Flussbett anschließt, bei Dunkelheit einen Seitenabstand von 2,7 Meter einhält, um dadurch das Befahren eines 1,8 Meter breiten mit einer 1 Zentimeter dicken Streusandschicht bedeckten schleudergefährlichen Fahrbahnstreifens zu vermeiden, handelt nicht rechtswidrig.