Rechtsprechung

RS0073671

Wer auf einer 9 Meter breiten Fahrbahn, an die rechts ein unzureichend gesicherter Steilabfall zu einem Flussbett anschließt, bei Dunkelheit einen Seitenabstand von 2,7 Meter einhält, um dadurch das Befahren eines 1,8 Meter breiten mit einer 1 Zentimeter dicken Streusandschicht bedeckten schleudergefährlichen Fahrbahnstreifens zu vermeiden, handelt nicht rechtswidrig.

Rechtssatz:

Wer auf einer 9 Meter breiten Fahrbahn, an die rechts ein unzureichend gesicherter Steilabfall zu einem Flußbett anschließt, bei Dunkelheit einen Seitenabstand von 2,7 Meter einhält, um dadurch das Befahren eines 1,8 Meter breiten mit einer 1 Zentimeter dicken Streusandschicht bedeckten schleudergefährlichen Fahrbahnstreifens zu vermeiden, handelt nicht rechtswidrig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os8/66
Entscheidung:
17.03.1966
Norm:
StVO §7 Abs1 IIDb

Entscheidungstexte


11 Os 8/66 11 Os 8/66 Entscheidungstext OGH 17.03.1966 11 Os 8/66 Veröff: ZVR 1966/320 S 317