Parkt ein Personenkraftwagen derart aus, dass er zwar die rechte Fahrbahnhälfte beansprucht, die linke Fahrbahnhälfte für den fließenden Verkehr aber ohne Gefährdung freigibt, dann erscheint der im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeuglenker, wenn kein Gegenverkehr vorhanden ist, zum Benützen der linken Fahrbahnhälfte analog § 17 Abs 1 StVO berechtigt und darf sich demgemäß auch unter Einhaltung einer solchen Fahrlinie an dem ausparkenden Fahrzeug vorbeibewegen. Damit, dass ein aus einer abgewerteten Seitenstraße kommendes, wartepflichtiges Fahrzeug seinen Vorrang verletzen werde, braucht er nicht zu rechnen.