Rechtsprechung

RS0073715

Hat ein Linkseinbieger zulässigerweise das Gleis der Straßenbahn befahren, so ist er nicht verpflichtet, ständig durch den Rückspiegel zu beobachten, ob ein Straßenbahnzug ihm nachkommt und in diesem Falle seinen Standort zu verlassen.

Rechtssatz:

Hat ein Linkseinbieger zulässigerweise das Gleis der Straßenbahn befahren, so ist er nicht verpflichtet, ständig durch den Rückspiegel zu beobachten, ob ein Straßenbahnzug ihm nachkommt und in diesem Falle seinen Standort zu verlassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Os885/55
Entscheidung:
21.11.1955
Norm:
StVO §13 Abs1 I

Entscheidungstexte


5 Os 885/55 5 Os 885/55 Entscheidungstext OGH 21.11.1955 5 Os 885/55 Veröff: ZVR 1956/135 S 186