Rechtsprechung

RS0073718

Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch – allenfalls mehrmaliges – Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführung eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun.

Rechtssatz:

Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführung eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob104/78; 2Ob234/82; 8Ob56/84; 2Ob47/85
Entscheidung:
27.09.1978
Norm:
StVO §13 Abs1 I
StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs7 BVII

Entscheidungstexte


8 Ob 104/78 8 Ob 104/78 Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 104/78 Veröff: ZVR 1979/276 S 333

2 Ob 234/82 2 Ob 234/82 Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 234/82 nur: Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war. (T1)