Rechtsprechung

RS0073765

Kein zulässiges „Überholen“, sondern unzulässiges „Nebeneinanderfahren“, wenn ein Radfahrer einen anderen zwar in Überholabsicht einholt, dann aber zirka fünfzig Meter neben ihm fährt und erst dann schneller wird.

Rechtssatz:

Kein zulässiges "Überholen", sondern unzulässiges "Nebeneinanderfahren", wenn ein Radfahrer einen anderen zwar in Überholabsicht einholt, dann aber zirka fünfzig Meter neben ihm fährt und erst dann schneller wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob36/72
Entscheidung:
07.09.1972
Norm:
StVO §2 Abs1 Z29
StVO §16 Abs1 litb
StVO §68 Abs2

Entscheidungstexte


2 Ob 36/72 2 Ob 36/72 Entscheidungstext OGH 07.09.1972 2 Ob 36/72 Veröff: ZVR 1973/142 S 202