Rechtsprechung

RS0073786

Aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO ergibt sich, dass ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.

Rechtssatz:

Aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO ergibt sich, daß ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob8/70
Entscheidung:
05.02.1970
Norm:
StVO 1960 §13 Abs2 II

Entscheidungstexte


2 Ob 8/70 2 Ob 8/70 Entscheidungstext OGH 05.02.1970 2 Ob 8/70 Veröff: ZVR 1970/171 S 234