Rechtsprechung

RS0073799

Bei Annäherung an eine Stelle, von der der Fahrzeuglenker weiß, dass unter den gegebenen Verhältnissen mit einem Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muss, ist eine besondere Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft geboten und die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass erforderlichenfalls sofort angehalten werden kann; dabei ist bei Dunkelheit und künstlicher Beleuchtung auch auf die erschwerte gegenseitige Wahrnehmungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

Rechtssatz:

Bei Annäherung an eine Stelle, von der der Fahrzeuglenker weiß, daß unter den gegebenen Verhältnissen mit einem Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muß, ist eine besondere Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft geboten und die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß erforderlichenfalls sofort angehalten werden kann; dabei ist bei Dunkelheit und künstlicher Beleuchtung auch auf die erschwerte gegenseitige Wahrnehmungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os52/67
Entscheidung:
22.06.1967
Norm:
StVO §3 B7
StVO §20 Abs1 Ic

Entscheidungstexte


11 Os 52/67 11 Os 52/67 Entscheidungstext OGH 22.06.1967 11 Os 52/67 Veröff: ZVR 1968/119 S 232