Ein offenkundig unvorsichtiges Verhalten eines Fußgängers verpflichtet den Kraftfahrer zur Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit bereits zu einer Zeit, zu der er noch eindeutig in der Lage ist, sein Fahrzeug ohne Gefährdung des Fußgängers anzuhalten oder mit entsprechend geringer Geschwindigkeit und einem jede Gefährdung des Passanten ausschließenden Seitenabstand an ihm vorbeizufahren.