Rechtsprechung

RS0073864

Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.

Rechtssatz:

Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os81/71
Entscheidung:
16.06.1971
Norm:
StVO §3 B7
StVO §76 Abs4 litb I
StVO §76 Abs4 litb III

Entscheidungstexte


11 Os 81/71 11 Os 81/71 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11 Os 81/71 Veröff: ZVR 1971/220 S 298