Rechtsprechung

RS0073898

Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, so liegt eine unklare Verkehrslage vor, die zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet und eine Beibehaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zulässt.

Rechtssatz:

Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, so liegt eine unklare Verkehrslage vor, die zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet und eine Beibehaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zuläßt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os182/70; 8Ob58/81; 11Os47/86
Entscheidung:
11.12.1970
Norm:
StVO §3 B7
StVO §20 Abs1 IA6

Entscheidungstexte


11 Os 182/70 11 Os 182/70 Entscheidungstext OGH 11.12.1970 11 Os 182/70

8 Ob 58/81 8 Ob 58/81 Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 58/81 Vgl aber; Beisatz: Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. (T1)