Die Ansprüche des ursprünglich Ersatzberechtigten sind im Anwendungsbereich des CMR, ob es sich um vertragliche oder außervertragliche handelt, der Höhe nach durch den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung beschränkt. Wobei sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit bestimmt. Der zu ersetzende Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ist etwas grundsätzlich anderes als der Wiederbeschaffungswert.