Rechtsprechung

RS0073959

Das Vorschriftszeichen „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ zeigt eine Engstelle an, die ausreichend übersehen werden kann. Da eine solche Engstelle keine zwei Fahrstreifen aufweist, drückt das genannte Vorschriftszeichen für mehrspurige Fahrzeuge ein Überholverbot aus. Mit Rücksicht auf dieses Überholverbot besteht keine Notwendigkeit, unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch einmal durch einen „Kontrollblick“ den nachfolgenden Verkehr zu beobachten.

Rechtssatz:

Das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr " zeigt eine Engstelle an, die ausreichend übersehen werden kann. Da eine solche Engstelle keine zwei Fahrstreifen aufweist, drückt das genannte Vorschriftszeichen für mehrspurige Fahrzeuge ein Überholverbot aus. Mit Rücksicht auf dieses Überholverbot besteht keine Notwendigkeit, unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch einmal durch einen "Kontrollblick" den nachfolgenden Verkehr zu beobachten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob38/77; 8Ob181/79
Entscheidung:
17.03.1977
Norm:
StVO 1960 §12 1
StVO §16 Abs1 lita
StVO §52 Z5

Entscheidungstexte


2 Ob 38/77 2 Ob 38/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1977 2 Ob 38/77 Veröff: ZVR 1978/35 S 43

8 Ob 181/79 8 Ob 181/79 Entscheidungstext OGH 27.09.1979 8 Ob 181/79 Vgl; nur: Das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr " zeigt eine Engstelle an, die ausreichend übersehen werden kann. (T1) Veröff: ZVR 1980/66 S 79