Rechtsprechung

RS0073963

Einweiser bei Baustellenverkehr: Beim Baustellenverkehr ist dann jedenfalls ein Einweiser beizuziehen, wenn der Lenker etwa wegen der Bauart des Fahrzeuges (zB einer Kehrmaschine) nicht in der Lage ist, die Strecke ständig im Auge zu behalten und sich davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist und niemand gefährdet wird.

Rechtssatz:

Die Beiziehung eines geeigneten Einweisers ist ausnahmslos unerläßlich, wenn ein Lenker etwa wegen der Bauart des Fahrzeuges (hier: Kehrmaschine) nicht in der Lage ist, die zu befahrende Strecke ständig im Auge zu behalten und sich davon zu überzeugen, daß die Fahrbahn frei ist und (insbesondere) niemand in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os52/88
Entscheidung:
10.05.1988
Norm:
StVO §14 Abs3