Rechtsprechung

RS0074086

Der Fahrzeuglenker darf nicht wegen der bloßen Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern oder um bessere Sicht zu haben, einen größeren als den unbedingt erforderlichen Abstand vom Fahrbahnrand einhalten. Den daraus resultierenden Gefahren ist durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.

Rechtssatz:

Der Fahrzeuglenker darf nicht wegen der bloßen Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern oder um bessere Sicht zu haben, einen größeren als den unbedingt erforderlichen Abstand vom Fahrbahnrand einhalten. Den daraus resultierenden Gefahren ist durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob260/70; 2Ob225/02f
Entscheidung:
25.05.1971
Norm:
StVO §7 Abs2 IIDc
StVO §20 Abs1 IC

Entscheidungstexte


2 Ob 260/70 2 Ob 260/70 Entscheidungstext OGH 25.05.1971 2 Ob 260/70 Veröff: ZVR 1971/243 S 331