Rechtsprechung

RS0074154

Ein im Bereich einer Kreuzung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO bestehendes Überholverbot dient ganz allgemein der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des gesamten, insbesondere auch des von links einbiegenden, Gegenverkehrs.

Rechtssatz:

Ein im Bereich einer Kreuzung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO bestehendes Überholverbot dient ganz allgemein der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des gesamten, insbesondere auch des von links einbiegenden, Gegenverkehrs.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os75/80 (11Os76/80)
Entscheidung:
11.06.1980
Norm:
StVO §16 Abs2 lita