Rechtsprechung

RS0074193

Nach dem 2.Halbsatz des § 16 Abs 2 lit c StVO dürfen mehrspurige Fahrzeuge auf nicht durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen nur überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist. Wenn der Gesetzgeber nur diese Ausnahmen von dem im ersten Halbsatz dieser Gesetzesstelle normierten Überholverbot gemacht hat, so ergibt sich daraus, dass dieses Überholverbot auch auf Kreuzungen, an denen der Vorrang durch angebrachte Verkehrszeichen nach § 52 Z 23 oder Z 24 StVO geregelt wird, im Hinblick auf die durch derartige Überholmanöver bedingte Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit nach rechts dem Schutz eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers dient, mag ihm auch durch die erwähnten Verkehrszeichen der Vorrang genommen sein.

Rechtssatz:

Nach dem 2.Halbsatz des § 16 Abs 2 lit c StVO dürfen mehrspurige Fahrzeuge auf nicht durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelten Kreuzungen nur überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist. Wenn der Gesetzgeber nur diese Ausnahmen von dem im ersten Halbsatz dieser Gesetzesstelle normierten Überholverbot gemacht hat, so ergibt sich daraus, daß dieses Überholverbot auch auf Kreuzungen, an denen der Vorrang durch angebrachte Verkehrszeichen nach § 52 Z 23 oder Z 24 StVO geregelt wird, im Hinblick auf die durch derartige Überholmanöver bedingte Beeinträchtigung der Sichtmöglichkeit nach rechts dem Schutz eines von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers dient, mag ihm auch durch die erwähnten Verkehrszeichen der Vorrang genommen sein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob183/80; 2Ob55/86
Entscheidung:
06.11.1980
Norm:
StVO §16 Abs2 litc
StVO §52 Z23
StVO §52 Z24

Entscheidungstexte


8 Ob 183/80 8 Ob 183/80 Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 183/80