Aus § 7 Abs 2 StVO ergibt sich die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, nicht nur die rechte Fahrbahnhälfte zu benützen, sondern insbesondere wegen der mit dem Gegenverkehr verbundenen Gefahren einen entsprechenden Abstand zur Fahrbahnmitte einzuhalten (vgl ZVR 1971/114; ZVR 1964/145; ZVR 1962/138).