Die Verkehrssicherheit erfordert unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr eines Auffahrunfalles die Abstandnahme von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintiers. Darunter fallen nach der Rechtsprechung nicht nur Katzen, sondern auch Eichhörnchen (vgl T2 des RS) nicht aber (größere) Hunde (vgl T1 des RS). Entscheidend ist die Größe des Tieres, wobei auch mehrere Kleintiere in Summe eine Abbremsung rechtfertigen können (z.b. Mehrere Fasane, vgl T3 des RS).