§ 18 Abs 2 letzter Satz StPolO lässt erkennen, dass den an einer Haltestelle aussteigenden und einsteigenden Fahrgästen vor den die Straßenbahn überholenden Fahrzeugen das Vorrecht eingeräumt wird. Dieses Vorrecht gilt auch für den Straßenbahnschaffner. Da der Beklagte erkennen konnte, dass der Straßenbahnschaffner auf die Straße herabsteigen werde, hatte er seine Fahrgeschwindigkeit noch weiter herabzumindern oder allenfalls anzuhalten.