Wer nach § 18 Abs 3 StVO zum Anhalten verpflichtet ist, verliert deswegen einen ihm nach den Bestimmungen des § 19 StVO zustehenden Vorrang nicht; das Gesetz verpflichtet ihn nur zu einem Anhalten, das als Vorrangverzicht im Sinne des § 19 Abs 8 StVO zu werten ist.