Rechtsprechung

RS0074343

Der Vorrang berechtigt den Berechtigten nicht, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen seine Fahrt fortzusetzen.

Rechtssatz:

Der Vorrang berechtigt den Berechtigten nicht, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen seine Fahrt fortzusetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os117/62
Entscheidung:
07.06.1962
Norm:
StVO §19 AIIa

Entscheidungstexte


11 Os 117/62 11 Os 117/62 Entscheidungstext OGH 07.06.1962 11 Os 117/62 Veröff: ZVR 1962/264 S 291