Kann ein Kraftfahrzeug, dem durch das Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ (§ 50 Z 5) oder das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung (§ 52 Z 11) der Vorrang genommen ist, wegen Sichtbehinderung nicht mit Sicherheit feststellen, ob sich ein bevorrangter Verkehrsteilnehmer in bedenklicher Nähe befindet oder nicht, dann ist er verpflichtet, mit einer solchen Geschwindigkeit in die Kreuzungsbereich einzufahren, die ihm ein jederzeitigen Anhalten ermöglicht.