Rechtsprechung

RS0074349

Aus der für den Wartepflichtigen erschwerten Erkennbarkeit des Vorliegens einer Kreuzung kann nicht zu Lasten des nach § 19 Abs 1 StVO Bevorrangten abgeleitet werden, dass an dieser Kreuzung andere (aus dem Gesetz nicht ersichtliche) Regeln über den Vorrang zu gelten hätten.

Rechtssatz:

Aus der für den Wartepflichtigen erschwerten Erkennbarkeit des Vorliegens einer Kreuzung kann nicht zu Lasten des nach § 19 Abs 1 StVO Bevorrangten abgeleitet werden, daß an dieser Kreuzung andere (aus dem Gesetz nicht ersichtliche) Regeln über den Vorrang zu gelten hätten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob269/81; 2Ob62/86; 2Ob154/16k
Entscheidung:
28.01.1982
Norm:
StVO §19 Abs1 BIa
StVO §19 Abs7 BVII

Entscheidungstexte


8 Ob 269/81 8 Ob 269/81 Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 269/81 Veröff: ZVR 1982/308 S 271