Rechtsprechung

RS0074361

Der auf § 19 Abs 6 StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Berücksichtigung finden.

Rechtssatz:

Der auf § 19 Abs 6 StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Berücksichtigung finden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob252/72; 2Ob15/76; 7Ob163/97i
Entscheidung:
12.12.1972
Norm:
StVO §19 Abs4 BIVb
StVO §19 Abs6 BIVb
StVO §19 Abs3 BVIa
StVO §52 Z11

Entscheidungstexte


8 Ob 252/72 8 Ob 252/72 Entscheidungstext OGH 12.12.1972 8 Ob 252/72

2 Ob 15/76 2 Ob 15/76 Entscheidungstext OGH 29.01.1976 2 Ob 15/76 Veröff: ZVR 1977/70 S 103