Der auf § 19 Abs 6 StVO beruhende Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges geht durch ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrverhalten des Lenkers (hier: Nichtbeachtung einer Stoptafel) nicht unter. Ein solches vorschriftswidriges Verhalten kann nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Berücksichtigung finden.