Rechtsprechung

RS0074375

Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch das Einfahren in die Kreuzung die auf der bevorrangten Straße von rechts herankommenden Fahrzeuge zwar nicht behindert, aber dadurch die linke Fahrbahn der bevorrangten Straße zu lange versperrt. Er darf auch dann, wenn sich zunächst von links keine Fahrzeuge nähern, in die Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher sein kann, dass er die Kreuzung zügig werde räumen können.

Rechtssatz:

Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch das Einfahren in die Kreuzung die auf der bevorrangten Straße von rechts herankommenden Fahrzeuge zwar nicht behindert, aber dadurch die linke Fahrbahn der bevorrangten Straße zu lange versperrt. Er darf auch dann, wenn sich zunächst von links keine Fahrzeuge nähern, in die Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher sein kann, daß er die Kreuzung zügig werde räumen können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob63/71
Entscheidung:
17.06.1971
Norm:
StVO §19 Abs4 BIVc

Entscheidungstexte


2 Ob 63/71 2 Ob 63/71 Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 63/71 Veröff: ZVR 1972/89 S 168