Rechtsprechung

RS0074381

Mündet die benachrangte Straße in eine platzartige Erweiterung der bevorrangten Straße, so haben die darauf fahrenden Verkehrsteilnehmer auch dann den Vorrang, wenn sie selbst vor dem Befahren dieser platzartigen Erweiterung negative Vorrangszeichen zu beachten hatten.

Rechtssatz:

Mündet die benachrangte Straße in eine platzartige Erweiterung der bevorrangten Straße, so haben die darauf fahrenden Verkehrsteilnehmer auch dann den Vorrang , wenn sie selbst vor dem Befahren dieser platzartigen Erweiterung negative Vorrangszeichen zu beachten hatten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob68/69; 2Ob264/82
Entscheidung:
17.04.1969
Norm:
StVO 1960 §19 Abs4 BIVc
StVO 1960 §50 Z5