Auch der aus der Hauptfahrbahn nach links Einbiegende befindet sich noch im Fließverkehr und hat gegenüber dem Benützer der Nebenfahrbahn, auch wenn dieser seine Richtung beibehält, den Vorrang. Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, dass der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder – bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen – schräg zu diesem zu halten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen.