Rechtsprechung

RS0074383

Ist der rechte Fahrbahnstreifen verparkt und auf dem anschließenden, einzigen für diese Fahrtrichtung noch vorhandenen Fahrstreifen eine bis zur Kreuzung reichende Kolonne rückgestaut, muss vor der Kreuzung so angehalten werden, dass der Verkehr auf der Querstraße nicht behindert wird.

Rechtssatz:

Ist der rechte Fahrbahnstreifen verparkt und auf dem anschließenden, einzigen für diese Fahrtrichtung noch vorhandenen Fahrstreifen eine bis zur Kreuzung reichende Kolonne rückgestaut, muß vor der Kreuzung so angehalten werden, daß der Verkehr auf der Querstraße nicht behindert wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob244/78
Entscheidung:
13.02.1979
Norm:
StVO §17 Abs4
StVO §18 Abs3

Entscheidungstexte


2 Ob 244/78 2 Ob 244/78 Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 244/78 Veröff: ZVR 1980/58 S 76