Rechtsprechung

RS0074387

Einbiegen nach links von einem Parkplatz in eine zufolge des fließenden Verkehrs den Vorrang genießenden Straße, ist nach sorgfältiger Beobachtung des fließenden Verkehrs möglichst rasch durchzuführen.

Rechtssatz:

Einbiegen nach links von einem Parkplatz in eine zufolge des fließenden Verkehrs den Vorrang genießenden Straße, ist nach sorgfältiger Beobachtung des fließenden Verkehrs möglichst rasch durchzuführen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os112/70; 8Ob288/79
Entscheidung:
22.10.1970
Norm:
StVO §19 Abs6 BVIc
StVO §20 Abs1 ID

Entscheidungstexte


11 Os 112/70 11 Os 112/70 Entscheidungstext OGH 22.10.1970 11 Os 112/70

8 Ob 288/79 8 Ob 288/79 Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 288/79 nur: Einbiegen nach links von einem Parkplatz in eine zufolge des fließenden Verkehrs den Vorrang genießenden Straße, ist nach sorgfältiger Beobachtung des fließenden Verkehrs durchzuführen. (T1)