Rechtsprechung

RS0074388

Bei Fahrzeugen, die nicht von einer bevorrangten Straße kommend in eine Kreuzung einfahren (im vorliegenden Fall fuhren die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge aus durch Vorrangzeichen „Vorrang geben“ abgewerteten Straßenzügen in die Kreuzung ein) gilt untereinander die Vorschrift des § 19 Abs 1 StVO. Dem von rechts Kommenden gebührt daher der Vorrang.

Rechtssatz:

Bei Fahrzeugen, die nicht von einer bevorrangten Straße kommend in eine Kreuzung einfahren (im vorliegenden Fall fuhren die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge aus durch Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewerteten Straßenzügen in die Kreuzung ein) gilt untereinander die Vorschrift des § 19 Abs 1 StVO. Dem von rechts Kommenden gebührt daher der Vorrang.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob40/87; 2Ob61/88; 2Ob151/07f; 2Ob40/08h
Entscheidung:
21.05.1987
Norm:
StVO §19 Abs4 BIVd