Rechtsprechung

RS0074438

Die Bestimmung des § 19 Abs 1 zweiter Satz StVO nimmt den von rechts kommenden Fahrzeugen, deren Lenker die Kreuzung übersetzen wollen, den Vorrang nicht nur gegenüber der Straßenbahn, sondern gegenüber allen Fahrzeugen, die die gegebene Verkehrslage ausnützen.

Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 19 Abs 1 zweiter Satz StVO nimmt den von rechts kommenden Fahrzeugen, deren Lenker die Kreuzung übersetzen wollen, den Vorrang nicht nur gegenüber der Straßenbahn , sondern gegenüber allen Fahrzeugen, die die gegebene Verkehrslage ausnützen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob302/67
Entscheidung:
14.12.1967
Norm:
StVO §19 Abs1 BIb

Entscheidungstexte


2 Ob 302/67 2 Ob 302/67 Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 302/67 Veröff: ZVR 1969/58 S 46