Rechtsprechung

RS0074439

Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, dass der Vorrangberechtigte eine Sperrlinie überfährt und sich auf der linken Fahrbahnhälfte befindet.

Rechtssatz:

Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, daß der Vorrangberechtigte eine Sperrlinie überfährt und sich auf der linken Fahrbahnhälfte befindet.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob47/94; 2Ob84/95
Entscheidung:
25.08.1994
Norm:
StVO §19 AIIa